Über uns
Trägerschaft
Die Trägerschaft der Eidg. Prüfungen für Teamleiter/innen in sozialen und sozialmedizinischen Organisationen und für Leiter/innen von sozialen und sozialmedizinischen Organisationen informiert auf diesem Portal über die beiden eidgenössischen Prüfungen. Das modulare Ausbildungsmodell im Bereich Führung/Management in sozialen und sozial-medizinischen Organisationen sieht folgende Stufen vor:
1. Stufe: | Eidg. Berufsprüfung für Teamleiter/innen in sozialen und sozialmedizinischen Organisationen |
2. Stufe: | Branchenzertifikat für Abteilungs-/Bereichsleiter/innen |
3. Stufe: | Eidg. höhere Fachprüfung für Leiter/innen von sozialen und sozialmedizinischen Organisationen |
Eidgenössisch reglementiert sind lediglich die erste und die dritte Stufe. Informationen zur zweiten Stufe erhalten Sie bei den Branchenverbänden.
Kandidatinnen und Kandidaten der Eidg. Berufsprüfung für Teamleiter/innen in sozialen und sozialmedizinischen Organisationen oder der Eidg. höheren Fachprüfung Leiter/innen von sozialen und sozialmedizinischen Organisationen haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit früher erworbene Kompetenzen anerkennen zu lassen.
Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherungskommission wird von der Trägerschaft für die Organisation und Durchführung der Prüfungen eingesetzt. Sie besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Trägerschaft für jeweils 4 Jahre gewählt werden.
Aufgaben:
- sie erlässt die Wegleitungen zu den Prüfungsordnungen und aktualisiert diese periodisch;
- veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprüfung durch;
- wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein;
- entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss;
- behandelt Anträge und Beschwerden;
- entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen;
- anerkennt die Module der einzelnen Anbieter und sorgt für deren Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Weitere Aufgaben siehe Ziff. 2.2. der Prüfungsordnungen.